Leistungen

Leistungen der Ambulanten Jugendhilfe

Die Unterstüt­zung durch ausgebildete sozialpädagogische Fachkräfte kann jederzeit sehr wirksame Entwicklungen initiieren und ermöglichen. Wenn die Hilfestellungen zur rechten Zeit und in passender Form angeboten werden, können positive Ergebnisse und Erfolge bei der Zielumsetzung entstehen.

Die wichtigste Bedingung für erfolgreiches Arbeiten ist das Ver­trauen der Adressaten in die professionellen Helfer/innen, um Störun­gen, Krisen, Probleme und alltägliche Herausforderungen zu bewältigen und sich auf Lösungswege zu begeben.

Hat sich ein stabiles Vertrauens- und Arbeitsbündnis herstellen lassen, dann  können alltagstaugliche belastbare Ziele erarbeitet werden.

Den Auftrag für die Maßnahmen der ambulanten Jugendhilfe vergeben die zuständigen Ju­gendämter in der Region.

Im Team der ambulanten Jugendhilfe sind tätig:

Sozialpädagogen/innen, Diplom-Pädagogen/innen, Erzieher/innen mit Zusatzausbildungen, Diplom-Psychologen/innen, Kinderkrankenschwestern mit Zusatzausbildungen.

Die Mitarbeiter/innen sind zusätzlich qualifiziert als Fachkräfte im Kinderschutz, Bindungsfachkräfte, Systemische Berater/innen, Video-Coach, Integrative Sozialtherapeuten/innen und in weiteren therapeutische Verfahren.

Sie haben Fachwissen in der Kinder- und Jugendlichentherapie, Traumatherapie, für Konfliktmanagement / Gewaltprävention, bzgl. psychiatrischer Krankheitsbilder und für die Bedarfe für Kinder aus Familien mit psychischen Störungen.

Sozialpädagogische Familienhilfe (SGB VIII § 31)

Sozialpädagogische Familienhilfe ist eine aufsuchende Arbeit bei und mit Familien. Die Fachkräfte kommen in den Haushalt der Familien.

Die Eltern werden bei ihren Erziehungsaufgaben und den familiären Alltagsaufgaben gestärkt.

Gemeinsam wer­den Ziele für die pädagogische Arbeit aufgestellt. Dazu werden vorhandene Ressourcen und soziale Netzwerke aktiviert.

Die sozialpädagogischen Fachkräfte arbeiten auf der Grundlage systemischer Me­thoden. Sie achten auf Allparteilichkeit, Lösungsorientierung, Wertschätzung und Eigenverantwortung der Familien.

Den Auftrag für die sozialpädagogische Familienhilfe vergeben die zuständigen Ju­gendämter in der Region.

Eltern und Kinder / Jugendliche nehmen dazu Kontakt zu den Sozialarbeiter/innen des Jugendamtes auf. In manchen Fällen nimmt auch das Jugendamt Kontakt zu den Familien auf, wenn ein Hilfebedarf von außerhalb der Familie bekannt wird.

Das Wohl der Kinder steht bei einer sozialpädagogischen Familien­hilfe im Mittelpunkt. Die Sorgeberechtigten sollen befähigt werden, gute Eltern zu sein. Die Fachkräfte der sozialpädagogischen Familienhilfe unterstützen dies in einem Arbeitsbündnis, das gegenseitiges Vertrauen erfordert.

Auszug SGB VIII § 31: „Sozialpädagogische Familienhilfe soll durch intensive Betreuung und Begleitung Familien in Ihren Erziehungsaufgaben, bei der Bewältigung von Alltagsproblemen, der Lösung von Konflikten und Krisen sowie im Kontakt mit Ämtern und Institutionen unter­stützen und Hilfe zur Selbst­hilfe geben. Sie ist in der Regel auf längere Dauer angelegt und erfordert die Mitarbeit der Familie.“

Erziehungsbeistand, Betreuungshelfer (SGB VIII, § 30)

Die Maßnahme Erziehungsbeistand unterstützt einzelne Kinder / Jugendliche in ihrer Entwicklung.

Wie die sozialpädagogische Familienhilfe findet die Unterstützung am Lebensort der Kinder / Jugendlichen statt.

Die Aufgaben der sozialpädagogischen Arbeit beziehen sich auf die individuelle Lebenssituation des Kindes / Jugendlichen.

Dabei kann es sich um Probleme in der Schule, um Probleme im Sozialverhalten, um Konflikte innerhalb der Familie, um besondere Entwicklungsstörungen des Kindes / Jugendlichen (Ängste, psychische Krankheit, Drogenkonsum), oder um Probleme der kulturellen Integration handeln.

Ausgehend von einer systemischen Sichtweise bezieht die sozialpädagogische Ar­beit das soziale Umfeld mit ein. Von daher ist in den meisten Fällen die Zusammen­arbeit mit den Eltern Bestandteil der Arbeit.

Auszug SGB VIII § 30: „Der Erziehungsbeistand und Betreuungshelfer sollen das Kind oder den Jugendlichen bei der Bewältigung von Entwicklungsproblemen möglichst unter Einbezie­hung des sozialen Umfelds unterstützen und unter Einbeziehung des Lebensbezugs zur Fa­milie seine Verselbständigung fördern.“

Hilfe für junge Volljährige (SGB VIII, § 41)

Für junge Erwachsene besteht die Möglichkeit, nach Erreichen der Volljährigkeit noch weitere Unterstützung durch Leistungen der Jugendhilfe zu erhalten. Z. B. kann die Maßnahme des Betreuungshelfers / Erziehungsbeistands über das 18. Lebens­jahr hinaus weiter gewährt werden.

Die Hilfe soll die Verselbstständigung der jungen Erwachsenen unterstützen. Es sind Fragen der eigenen Lebensführung und der weiteren Ausbildung und beruflichen Entwicklung zu bearbeiten.

Auszug SGB VIII § 41: „Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe aufgrund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.“

Sozialpädagogische Einzelbetreuung und Eingliederungshilfe (SGB VIII, §35)

Diese Betreuungsformen erfordern Einzelbetreuung und intensive Unterstützung bei der sozialen Integration und in besonderen individuellen Problemlagen.

Für diese Aufgabe stehen gezielt Fachkräfte zur Verfügung, die spezifische Zusatzqualifikationen mitbringen.

Auszug SGB VIII §35: „Intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung soll Jugendlichen gewährt werden, die einer intensiven Unterstützung zur sozialen Integration und einer eigenverantwortlichen Lebensführung bedürfen. Die Hilfe ist in der Regel auf längere Zeit angelegt und soll den individuellen Bedürfnissen des Jugendlichen Rechnung tragen.“

Auszug SGB VIII §35a (gekürzt): „(1) Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe wenn 1. Ihr seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und 2. Dahe rihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. ….“

Soziale Gruppenarbeit (SGB VIII, § 29)

Soziale Gruppenarbeit bietet älteren Kindern und Jugendlichen ein Lernen in der Gruppe an, um sich mit ihrer Entwicklung und ihrem Verhalten zu beschäftigen.

Die Gruppen können sowohl getrennt für Jungen oder Mädchen oder in gemeinsamer Form angeboten werden Die Ziele eines pädagogisch Sozialtrainings lauten u. a. wie folgt:

  • Aufbau und Stärkung sozialer Kompetenzen und sozialer Integration
  • Kennenlernen des Sozialraums und Anbindung an außerfamiliäre Angebote
  • Aufbau und Stärkung von Selbstbewusstsein und positivem Selbstwertgefühl
  • Lernen von Selbstwahrnehmung (Gefühle, Ängste, Körperbewusstsein, Verhal­tens  und Bedürfnisse)
  • Selbstständigkeit und eigene Freizeitgestaltung lernen
  • Austausch der Kinder untereinander über Belastungen und Familienrollen
  • Unterstützung in Krisenzeiten und Konfliktsituationen in belasteten Familienprozessen
  • Unterstützung im Prozess der Pubertät

Auszug SGB VIII § 29: „Die Teilnahme an sozialer Gruppenarbeit soll älteren Kindern und Ju­gendlichen bei der Überwindung von Entwicklungsschwierigkeiten und Verhaltensproblemen helfen. Soziale Gruppenarbeit soll auf der Grundlage eines gruppenpädagogischen Konzepts die Entwicklung älterer Kinder und Jugendlicher durch soziales Lernen in der Gruppe fördern.“

Begleiteter Umgang (SGB VIII, § 18)

Im Rahmen der Beratung und Unterstützung bei der Ausübung der elterlichen Personensorge und des Umgangsrechts wird ein begleiteter Umgang angeordnet, wenn den Kinder bei ihrem Recht auf Umgang mit beiden Eltern eingeschränkt werden bzw. Elternteile das Recht auf Umgang mit dem Kind wahrnehmen möchten, bei den Kontakten das Risiko einer Kindeswohlgefährdung besteht.

Von den Kindern getrennt lebende Eltern / Elternteile werden von fachlich geschulten Begleitpersonen beim Umgangskontakt mit ihren Kindern unterstützt und beaufsichtigt.

Zum einen handelt es sich dabei um Kinder, die bei einem getrennt lebenden Elternteil wohnen.

Zum anderen werden begleitete Umgangskontakte erforderlich, wenn Kinder in Pflegestellen leben und Konflikte und Gefährdungsrisiken im Kontakt zu den leiblichen Eltern bestehen.

Gemäß der bestehenden Auflagen bietet das An­gebot einen geschützten Rahmen, um das Kindeswohl zu gewährleisten. Die zuständigen Familiengerichte können einen begleiteten Umgang anordnen. Auch die zuständigen Sachbearbeiter der Jugendämter wirken bei Konfliktlagen zwischen Elternteilen oder bei besonderen Interessen von Kindern in Pflegestellen darauf ein, dass Besuchskontakte fachlich begleitet werden.

Maßnahme Pro.Verselbstständigung

Die Maßnahme Pro.Verselbstständigung besteht seit 2011 in Wilhelmshaven und soll Jugendliche und junge Volljährige

  • in ihrer Verselbstständigung voranbringen,
  • mit ihnen Strukturen schaffen,
  • mit ihnen Orientierung finden und
  • mit ihnen die berufliche Perspektive klären.

Teilnehmer von Pro.Verselbstständigung bekommen Unterstützung und Beratung durch

  • Persönliche  Beratungstermine,
  • Teilnahme an der Gruppenarbeit,
  • Einzeltermine zur Begleitung,
  • niederschwellige Anbindung.

Teilnehmer von Pro.Verselbstständigung sollen lernen ihre eigenen Ressourcen

  • wahrzunehmen,
  • auszubauen
  • und zu nutzen.

um im Prozess der Verselbstständigung voranzukommen.

Fachberatung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung (SGB VIII § 8b)

Die Einführung neuer gesetzlicher Vorgaben zum Kinderschutz insbesondere zur Kindeswohlgefährdung entsprechend des §8a SGB VIII, der eine Einschätzung von Risiken und Gefährdungen von Kindern und Jugendlichen durch Fachpersonen bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte vorschreibt, sieht ein Anrecht auf dieses Beratungsangebot vor (Grundlage §4 KKG Kinderschutzgesetz).

Dieses Angebot richtet sich an alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Sie werden durch speziell für Fragen des  Kinderschutzes geschulte Fachkräfte beraten, damit sie Sicherheit und Handlungsleitlinien im Umgang mit Situationen von Kindeswohlgefährdung erwerben. Dieses Anrecht auf Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung durch eine qualifizierte Fachkraft haben beispielsweise Ärzte, Lehrer, Psychologen, Sozialpädagogen, Hebammen und Betreuer in Vereinen.

Auszug SGB VIII §8a (ausgewählte Passagen): „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung (1) Werden dem Jugendamt gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt, so hat es das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte einzuschätzen ….“

Auszug SGB VIII §8b (ausgewählte Passagen): „Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung …. Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft…“

Für die Fachberatung §8b im Landkreis Friesland sind Kerstin Winters und Holger Wins zuständig.

Video-Coaching

Um Kommunikation und erzieherische Kompetenzen in Familien zu unterstützen und zu verbessern, ist der Einsatz von Videotechnik eine anerkannte Methode.

Die Bilder von Videoaufnahmen sprechen eine verständliche Sprache, wenn ge­schulte Fachkräfte diese Methode einsetzen. Die Methode des „Marte Meo“ (nach Maria Aaarts) ist besonders anerkannt im Umgang in Familien mit psychischen Störungen. Beim Einsatz von Videocoaching werden vornehmlich die Ressourcen gelingender Kommunikation herausgearbeitet, gestärkt und weiterentwickelt.

Das Motto von „Marte Meo“ lautet dabei „aus eigener Kraft erreichen“. Schrittweise gelingt es dabei, Kommunikation zu leiten und zu lenken.

Angebote für Kinder mit psychisch kranken Eltern und für Familien mit psychischen Belastungen

Kinder aus Familien mit psychisch erkrankten Elternteilen unterliegen besonderen Belastungen. Diese Kinder benötigen präventive Unterstützung, um ihre eigenen Stärken und Ressourcen dafür zu nutzen, sich selbst vor psychischen Störungen zu schützen. Ein gezieltes Gruppenangebot soll es den Kindern ermöglichen ausgehend von der Erfahrung einer unbeschwerten Gruppenzeit spielerisch und durch vertrauensvolle Beziehungsangebote Entlastung zu finden. Durch die einfühlsame Begleitung der zum Thema geschulten Gruppenleitung bekommen die Kinder Informationen und Aufklärung zum Thema psychische Erkrankung, die in dem Alter der Kinder entsprechenden Form und in geeignetem Umfang angeboten wird. Den Kindern wird mit ihrer Teilnahme an der Gruppe ein Weg aus der Isolation und aus dem Alleinsein in der belasteten Familiensituation gewiesen.

Neben diesen Gruppenangeboten besteht die Möglichkeit, in bereits bestehenden Maßnahmen der ambulanten Jugendhilfe (SPFH / Erziehungsbeistand) eine zusätzliche psychiatrischen Betreuung für ein psychisch erkranktes Elternteil einzurichten. Die Fachkräfte Jugendhilfe und die Fachkräfte des ambulanten psychiatrischen Dienstes arbeiten dann in enger Kooperation zusammen und können Aufträge der Jugendhilfe und Aufträge der psychiatrischen Betreuung sinnvoll aufeinander abstimmen.